Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brennstoffhandel Lenerz GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen unsererseits und Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführen.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben
in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

4. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die auch durch die Textform gemäß 126b BGB gewahrt.

5. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Darstellung in unserem Katalog stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Soweit wir ein Angebot erstellen, hat dieses vier Wochen Gültigkeit ab dem Angebotsdatum, es sei denn, im jeweiligen Angebot wird eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben.

2. Mit der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot gegenüber
Brennstoffhandel Lenerz GmbH
Zur Hardt 16
36251 LUDWIGSAU
ab, welche bei Abschluss eines Vertrages Vertragspartner wird.

3. Der Kaufvertrag kommt zustande, sofern wir die Bestellung schriftlich bestätigen, durch den Versand der Ware oder bei einem vorherigen Angebot
unsererseits durch die Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots. Eine automatisierte E-Mail oder sonstige Schreiben, welche lediglich den Eingang ihrer Bestellung bestätigen, stellen noch keine Annahme der Bestellung dar.

4. Mündliche Nebenabreden und Änderungen von Verträgen oder diesen Vertragsbedingungen mit uns oder unseren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Überlassene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von uns „„ab Werk“ und zuzüglich geltender Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Transport sowie Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Kosten, insbesondere Verzollung, Einfuhrsteuern/-abgaben sowie Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf dem Geschäftspapier aufgeführten Geschäftskonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff-, Energie- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vor. Dem Auftraggeber steht für den Fall der Erhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises ein Rücktrittsrechts zu.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen. Dem Auftraggeber steht nur wegen festgestellter, unbestrittener, von uns anerkannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Auftraggeber abzutreten.

7. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Auftraggeber fruchtlos gepfändet worden ist oder erhalten wir Hinweise auf den Vermögensverfall des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 Rahmenliefervertrag

Soweit wir mit Auftraggebern Verträge über die wiederholte Lieferung einer bestimmten oder unbestimmten Warenmenge schließen, unabhängig davon, ob eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend nachfolgendes:

1. Die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Preise haben eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr, es sei denn, wir vereinbaren mit dem Auftraggeber individuell, schriftlich eine andere Gültigkeitsdauer.

2. Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk und sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe des am Tag der Entstehung der Steuer geltenden Steuersatzes zu zahlen.

3. Erhöhen sich die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages gültigen Rohmaterialkosten, Energiebelieferungskosten, Transportkosten oder bei einer Lieferung ins Ausland von uns zu entrichtende öffentliche Steuern und Abgaben, so sind wir berechtigt, unsere Preise in dem Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich aufgrund der Kostenveränderung unsere Gesamtkosten erhöhen. Wir sind für diesen Fall verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, schriftlich unsere ursprüngliche Kostenkalkulation, sowie die eingetretenen Kostensteigerungen offen zu legen. Sollten sich die Preise um mehr als 10 % erhöhen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

§ 6 Lieferzeit

1. Verbindliche Liefertermine bedingen einer schriftlichen Vereinbarung. Liefertermine werden üblicherweise in der Auftragsbestätigung mit einer Circa-Angabe der Kalenderwoche bestätigt.

2. Sind Lieferfristen vereinbart, so beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der Ausführungseinzelheiten und, ggf., vor dem Empfang einer vereinbarten Anzahlung. Verlangt der Auftraggeber Änderungen nach Annahme des Auftrags, welche Einfluss auf die Dauer der Anfertigung haben, beginnt die Lieferfrist neu zu laufen ab dem Tag unserer Bestätigung der Änderung.

3. Sofern Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, beginnen die Lieferfristen mit Eingang des Kaufpreises auf unserem Konto.

4. Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus sowie die ordnungsgemäße Belieferung von uns mit den für die Herstellung des Lieferproduktes erforderlichen Rohstoffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Höhere Gewalt, die die Herstellung, die Lieferung und Beförderung der gekauften Produkte aufhalten, unmöglich machen oder unterbrechen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern wir diese Störungen nicht auf absehbare Zeit und mit zumutbaren Aufwendungen beheben können, von den Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Pandemielagen oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Das Gleiche gilt, wenn die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen notwendigen Vorlieferungen ausfallen. Der Auftraggeber wird in einem derartigen Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit für uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, so können wir 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% des Rechnungsbetrages dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Nachweis über höhere oder niedrigere Aufwendungen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges sind uns gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sollten wir aufgrund besonderer Umstände bei einfacher Fahrlässigkeit haften, so beschränkt sich unsere Haftung auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in Höhe von 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der aussteht. Unabhängig von der Dauer des Verzuges beträgt die maximale Entschädigung 5 % des Warenwertes. Dies gilt auch für einen etwaigen Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei einfacher Fahrlässigkeit. Unbeschadet von vorstehenden Ausführungen ist der Auftraggeber berechtigt, im Falle eines von uns verschuldeten Verzuges nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Wegen noch ausstehender Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

9. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifischen Toleranzen zulässig.

10. Wir behalten uns die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen der bestellten Mengen bis maximal plus/minus 10 % vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und berechnen den Preis entsprechend.
Oder
Wir behalten uns die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen der bestellten Mengen bis maximal plus/minus 10 % vor zum vereinbarten Auftragspreis.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir die Montage der Ware beim Auftraggeber übernommen haben. Letzteres gilt auch dann, wenn zwischen Anlieferung beim Auftraggeber und Einbau/Verarbeitung ein  (un)vorhergesehener Zeitraum liegt.

2. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch uns, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
oder verzögert werden.

3. Soweit der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Wir können den Rücktritt auch dadurch erklären, dass die Sache zurückgenommen wird. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Sache berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Für diesen Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Dies entfällt nur in dem Fall, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von uns zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

6. Bei Lieferungen in Bestimmungsländern mit anderen Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Auftraggeber hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherung für unsere Forderung unverzüglich ein. Diese Sicherheit muss nach dem jeweils geltenden Recht wirksam sein und dem Eigentumsvorbehalt nach geltenden deutschen Recht möglichst nah kommen.
Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

§ 9 Beschaffenheit

1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte) nur annähernd maßgebend und deshalb nur im Rahmen der zulässigen Toleranzen verbindlich. Gleiches gilt für Ausstellungsstücke und Katalog-Abbildungen.

2. Das Gewicht (Grammatur) unserer Produkte ist entscheidend von den jeweiligen Umwelteinflüssen, insbesondere der Temperatur, den Transportbedingungen
und der Lagerung abhängig. Unsere Gewichtsangaben, insbesondere in Katalogen, Angeboten und auf Verpackungen beziehen sich auf das Frischgewicht unmittelbar nach der Herstellung. Abweichungen von bis zu 8 % zwischen dem Frischgewicht und dem Gewicht bei Erhalt der Ware stellen keinen Mangel dar und entsprechen der vertraglichen Beschaffenheit. Für Abweichungen im vorangestellten Umfang wird keine Gewährleistung übernommen.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.

3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 1 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Ein- und Ausbaukosten sind von uns nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.

9. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

10. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 11 Gesamthaftung

1. Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten im diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unabhängig von der Schuldform ist die Haftung des Auftraggebers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

2. In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von diesen verursachte Schäden.

3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

§ 12 Wirtschaftssanktionen

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren Gesetze einschließlich der Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen und wirtschaftlichen Sanktionen. Die anwendbaren Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften können in Abhängigkeit von der jeweiligen Transaktion variieren und Beschlüsse der Vereinten Nationen, der USA, der Europäischen Union und/oder einzelner Länder oder Ländergruppen beinhalten.

2. Insbesondere darf der Auftraggeber die Waren nicht an natürliche oder juristische Personen verkaufen oder weiterverkaufen (gleich ob als Einzelprodukt oder -dienstleistung oder ob zusammen mit anderen Produkten oder Dienstleistungen), wenn dies zu einem Verstoß gegen anwendbare Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften oder gegen von jeglichen Behörden ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen führen könnte.

3. Wenn wir ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass der Auftraggeber die genannten Gesetze und Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle missachtet hat oder missachten wird, dürfen wir nach entsprechender Benachrichtigung des Auftraggebers und unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte die vertragsgemäße Lieferung aussetzen, bis der Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Belegdokumente nachweisen kann, dass kein solcher Verstoß erfolgt oder zu erwarten ist. Wenn der Auftraggeber diesen Nachweis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung des Unternehmens erbringt, dürfen wir den Vertrag beendigen, ohne dass ihm dadurch jegliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber entsteht.

4. Wir dürfen unsere Vertragserfüllung ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber aussetzen, wenn und soweit neue Rechtsvorschriften zu Wirtschaftssanktionen bzw. Ausfuhrgesetzen in Kraft treten, durch die die Umsetzung des Vertrages für uns unmöglich oder illegal wird.

 

§ 13 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BdSG) und der Datenschutzverordnung (DS-GVO) sowie des Telemediengesetzes (TmG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten anlässlich Ihres Besuchs auf unserer Homepage ist uns wichtig. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt.

2. Personenbezogene Daten werden nur erfasst, wenn Sie diese Angaben freiwillig, etwa im Rahmen einer Anfrage oder Registrierung, machen.

3. Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Administration.

4. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.

5. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

6. Wir stellen im Rahmen unserer Datenschutzerklärung ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie Art, Umfang und Zweck der unsererseits vorgenommenen Erhebungen und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

 

§ 14 Sonstiges

1. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen des internationalen Kaufrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sonstigen sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, je nach Streitwert das Amtsgericht Eisenach bzw. Landgericht Meiningen. Wir behalten uns allerdings vor, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

4. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Stellen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Auftraggeber auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch welche die Wirksamkeit der betroffenen Regelung – und wenn dies nicht möglich ist – ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

6. Die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

 

Stand: Juni 2022